Das Stockwerkeigentum als Fachgebiet

Das Stockwerkeigentum mit all seinen vielschichtigen Fragestellungen ist ein komplexes rechtliches Konstrukt. Als das Stockwerkeigentumsrecht 1965 in Kraft trat, war nicht voraussehbar, dass diese Eigentumsform dereinst einem breiten Bedürfnis entsprechen könnte. Heute zeigen sich vielfältige Konfliktmöglichkeiten. Diese sind einerseits darauf zurückzuführen , dass viele Stockwerkeigentümer unterschiedliche Nutzungsbedürfnisse haben und das rechtlich Konstrukt einer "Eigentumswohnung" nicht ganz einfach zu verstehen ist. Andererseits gibt es neben dem juristischen Blickwinkel eine nicht zu unterschätzende menschliche Seite im Stockwerkeigentum, die beachtet werden muss.

 

Das Gesetz regelt das Stockwerkeigentum in den Artikeln 712a-712t ZGB. Ergänzend sind die Bestimmungen über das Miteigentum (Artikel 646-651 ZGB) anwendbar, da es sich beim Stockwerkeigentum um besonders ausgestaltetes Miteigentum handelt. Für die Verwaltung der Gemeinschaft verweist der Gesetzgeber zudem in Artikel 712m Abs. 2 ZGB auf die Normen des Vereinsrechts (Artikel 64-69 ZGB).

 

Es besteht allerdings längst gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Dem Parlament wurden bereits verschiedene Vorstösse unterbreitet und es ist zu hoffen, dass die Modernisierung des Stockwerkeigentumsrechts vorangetrieben wird. 

Ich habe meine Doktoratswürde auf dem Gebiet des Sachenrechts bei Prof. Dr. Jörg Schmid erlangt. Meine Dissertation mit dem Titel "Nachbarrecht im Innenverhältnis der Stockwerkeigentümer" umfasst 268 Seiten und wurde im Juli 2016 von der Rechtswisssenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern angenommen.